Laotischer Vater mit seinem Kind

Die Statuten des Swiss Laos Hospital Project

Fassung vom 30. Mai 2016

Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen «Swiss-Laos Hospital Project (SLHP)» besteht ein Verein auf unbestimmte Dauer im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2

Der Sitz des Vereins ist Zürich. Die Adresse des Vereins befindet sich beim jeweiligen Präsidenten.

Art. 3

Der Verein bezweckt die humanitäre, medizinische und finanzielle Unterstützung von Spitälern, Ärzten und medizinischem Personal, sowie Patientinnen und Patienten in Laos.

Dies beinhaltet:

  • Massnahmen zur Senkung der Mütter- und Kindersterblichkeit
  • Fortbildung und Weiterbildung der laotischen Ärzte und Medizinal- sowie Pflegepersonal
  • medizinische und finanzielle Unterstützung von Patientinnen und Patienten sowie deren Familien
  • Neuerstellung, Ausbau und Ausrüstung von Spitälern
  • Präventivmassnahmen zur Vermeidung von Frühgeburten
  • jegliche Massnahmen zur Verbesserung der medizinischen, hygienischen und diagnostischen Verhältnisse
  • Prävention von Infektionen und anderen Erkrankungen
  • Aufklärungsarbeit zur Verhinderung der Ausbreitung von STI (sexuell übertragbare Infektionen, insbesondere HIV)
  • weitere Akzentsetzungen nach lokalen Bedürfnissen und Gegebenheiten in den obgenannten Bereichen

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Mitgliedschaft

Art. 4

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Zielsetzungen des Vereins unterstützt.

Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern, Ehrenmitgliedern und Passivmitgliedern, letztere ohne Stimm- und Wahlrecht.

Die Mitgliederbeiträge werden in der Vereinsversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von den Beiträgen befreit.

Art. 5

Das Gesuch um Aufnahme in den Verein kann jederzeit schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Austrittgesuche sind schriftlich an den Vorstand auf Ende eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Voranzeige zu richten. Allfällige Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein sind vorgängig zu regeln.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird wirksam, wenn der Ausgeschlossene nicht innert 30 Tagen seit dem Erhalt der schriftlichen Mitteilung beim Vorstand, schriftlichen Rekurs an die Vereinsversammlung erhebt. In diesem Fall entscheidet die Vereinsversammlung endgültig über den Ausschluss. Der Auszuschliessende ist von der Vereinsversammlung anzuhören.

Art. 6

Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Organisation

Art. 7

Die Organe des Vereins sind:

  • die Vereinsversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle

Die zwei letztgenannten Organe werden jeweils an der ordentlichen Vereinsversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die Vereinsversammlung

Art. 8

Die ordentliche Vereinsversammlung findet jedes Jahr nach Schluss des Rechnungsjahres, spätestens im Monat Juni statt.

Anträge von Mitgliedern zuhanden der ordentlichen Generalversammlung sind schriftlich, mit kurzer Begründung, bis zum 31. Dezember dem Vorstand einzureichen.

Die Anträge sind zu traktandieren.

Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Ausserdem haben 1/5 der Mitglieder jederzeit das Recht, vom Vorstand die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung zu verlangen. Einem solchen Begehren ist innerhalb von 2 Monaten Folge zu leisten.

Die Einladungen haben mindestens 20 Tage vor der ordentlichen oder ausserordentlichen Vereinsversammlung unter Angabe der Traktanden an sämtliche Mitglieder zu erfolgen.

Der Präsident ist in der Regel Vorsitzender der Vereinsversammlung. Die Vereinsversammlung ist zu protokollieren.

Art. 9

Die ordentliche oder ausserordentliche Vereinsversammlung hat folgende Befugnisse:

a) Genehmigung des Protokolls, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
b) Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes
c) Wahl der Revisionsstelle (Rechnungsrevisoren)
d) Genehmigung des Budgets für das folgende Jahr
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f) Statutenänderung
g) Genehmigung von Richtlinien und Reglementen
h) Beschlussfassung über Anträge von Vereinsmitgliedern
i) Behandlung der Ausschlussrekurse
j) Fusion oder Auflösung des Vereins
k) Abberufung der anderen Organe aus wichtigem Grund

Art. 10

Jedes Vereinsmitglied hat an der Vereinsversammlung eine Stimme. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen, sofern die Statuten nicht etwas anderes vorschreiben.

Erreichen bei Wahlen in einem ersten Wahlgang Kandidaten das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen nicht, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang das relative Mehr.

Alle Abstimmungen und Wahlen sind offen vorzunehmen. 1/5 der anwesenden Mitglieder können eine geheime Abstimmung verlangen.

Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Der Vorstand

Art. 11

Der Vorstand besteht aus 7 bis 9 Aktivmitgliedern. Der Präsident und alle anderen Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Vereinsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der Vorstand konstituiert sich im übrigen selbst.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauszahlungen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Art. 12

Der Vorstand leitet und verwaltet den Verein und vertritt diesen nach aussen. Ihm stehen sämtliche Befugnisse zu, die nicht durch die Statuten oder zwingend vom Gesetz der Vereinsversammlung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Für Spezialaufgaben können Kommissionen oder Delegationen ernannt werden.

Der Präsident führt zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied für den Verein die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift zu zweien.

Art. 13

Die Vorstandssitzungen finden auf Verlangen des Präsidenten oder zwei anderer Vorstandsmitglieder statt.

Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.

Art. 14

Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit des Vorstandes erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Der Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Zirkularbeschlüsse sind zulässig.

Art. 15

Der Präsident leitet die Verhandlungen des Vorstandes und der ordentlichen und der ausserordentlichen Vereinsversammlung und sorgt für die Vollziehung der gefassten Beschlüsse.

Art. 16

Der Vizepräsident vertritt im Verhinderungsfall den Präsidenten.

Art. 17

Der Aktuar führt in Zusammenarbeit mit dem Kassier ein Mitgliederverzeichnis und besorgt in der Regel die Korrespondenz. Er führt die Protokolle der Vorstandssitzungen und der Vereinsversammlungen.

Art. 18

Der Kassier besorgt das gesamte Rechnungswesen. Er erstellt die Jahresrechnung und das Budget, welche vom Vorstand beraten und genehmigt, dann der ordentlichen Vereinsversammlung unterbreitet werden.

Revisionsstelle

Art. 19

Ein bis zwei von der ordentlichen Vereinsversammlung gewählte Rechnungsrevisoren üben die Kontrolle über das Rechnungswesen aus und erstatten der ordentlichen Vereinsversammlung einen schriftlichen Bericht zur Déchargeerteilung.

Mittel des Vereins

Art. 20

Die Mittel des Vereins bestehen aus:

a) den Jahresbeiträgen der Mitglieder
b) Schenkungen, Vermächtnissen und Geldspenden
c) nutzbare Zuwendungen aller Art

Die Erzielung eines Gewinns ist nicht beabsichtigt. Ein allfälliger Reinertrag ist auf das folgende Vereinsjahr zu übertragen. Eine Verteilung des Reinertrages unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Rechnungsjahr

Art. 21

Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des laufenden Jahres.

Statutenrevision

Art. 22

Eine Änderung dieser Statuten kann nur durch die ordentliche Vereinsversammlung beschlossen werden und ist in der Einladung anzukündigen. Die beabsichtigten Statutenänderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur ordentlichen Vereinsversammlung zuzustellen.

Zur Annahme ist die Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Auflösung und Fusion

Art. 23

Die Auflösung oder Fusion des Vereins kann nur mit Zweidrittelsmehrheit sämtlicher Mitglieder beschlossen werden.

Art. 24

Das nach Auflösung des Vereins und nach Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen ist ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.


Verabschiedet von der Vereinsversammlung am 30.5.2016

Prof. Hans Ulrich Bucher, Präsident